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Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB)

Verkauf und Lieferung von Organisations- und Programmierleistungen sowie Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten

der Alturos AG, Alturos Destinations AG, Alturos Destinations GmbH und Alturos Destinations SAS (im Folgenden „ALTUROS“)

Version: 01.12.2020

1. Gültigkeit

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen ALTUROS und natürlichen sowie juristischen Personen (kurz KUNDE) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2 Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB.

1.3 Wir kontrahieren unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.5 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von ALTUROS schriftlich und firmengemäss gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des KUNDEN werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.

2. Angebote

2.1 Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.2 In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der KUNDE – sofern der KUNDE diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. In diesem Fall können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der KUNDE diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

3. Leistung und Abnahme

3.1 Gegenstand eines Auftrages kann sein:

  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
  • Analysen von Kundenanforderungen
  • Erstellung oder Anpassung von Software nach Kundenanforderungen
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Beratungsdienstleistungen für die Inbetriebnahme, Konfiguration und Schulung von Software
  • Dienstleistungen für die Software Wartung
  • Dienstleistungen aus dem Bereichen 1st, 2nd und 3rd Level Support
  • Dienstleistungen aus dem Bereich Professional Services
  • Sonstige Dienstleistungen

3.2 Bei einem Auftrag, dessen Vertragsgegenstand Standard-Software ist, bestätigt der KUNDE mit der Auftragserteilung bzw. Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. Die für einen einzelnen Auftrag gültige Leistungsbeschreibung ist dem zugrundeliegenden Angebot bzw. Auftrag zu entnehmen. Ergänzungen bzw. Erweiterungen können zwischen den Vertragsparteien auf Anfrage des KUNDEN vorgenommen werden. Standard-Software bedarf spätestens vier Wochen ab Fertigstellung der Implementierung einer Programmabnahme durch den KUNDEN. Diese wird in einem Protokoll vom KUNDEN bestätigt. Lässt der KUNDE den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die implementierte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den KUNDEN, gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom KUNDEN ausreichend dokumentiert an ALTUROS zu melden, der um schnellst mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heisst, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

3.3 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom KUNDEN vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmass, die der KUNDE zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom KUNDEN bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim KUNDEN.

3.4 Wird die von ALTUROS gelieferte Software in Verbindung mit Software von Dritten vom KUNDEN eingesetzt, haftet der KUNDE für alle Aufwände, die bei ALTUROS entstehen, falls die Software von Dritten sich nicht nach den vorher definierten Regeln verhält. Der KUNDE ist gegenüber ALTUROS in der Pflicht dafür zu sorgen, dass die Software von Dritten ordnungsgemäss gewartet wird und dass auftretende Fehler, insbesondere jene die durch das Zusammenspiel mit der Software von ALTUROS auftreten, zeitgerecht behoben werden.

3.5 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die ALTUROS gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der KUNDE zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom KUNDEN auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

3.6 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den KUNDEN. Diese wird in einem Protokoll vom KUNDEN bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von ALTUROS akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 6.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der KUNDE den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den KUNDEN, gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom KUNDEN ausreichend dokumentiert ALTUROS zu melden, der um schnellst mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heisst, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

3.7 Der KUNDE ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. Ein unwesentlicher Mangel liegt vor, wenn der Betrieb der Software fortgesetzt werden kann.

3.8 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäss Leistungsbeschreibung faktisch oder juristisch unmöglich ist, ist ALTUROS verpflichtet, dies dem KUNDEN sofort anzuzeigen. Ändert der KUNDE die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann ALTUROS die Ausführung ablehnen. Eine faktische Unmöglichkeit eines Auftrages liegt beispielsweise vor, wenn Drittpartner deren Mitwirkung die Voraussetzung für die vollständige Ausführung des Auftrages sind, notwendige Sachverhalte nicht zur Verfügung stellen, z. B. im Bereich von Schnittstellen oder Zutrittssystemen. Eine juristische Unmöglichkeit liegt beispielsweise vor, wenn Anforderungen seitens des KUNDEN bestehen, die den aktuellen gesetzlichen Regelungen widersprechen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des KUNDEN oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den KUNDEN, ist ALTUROS berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von ALTUROS angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten und Folgekosten, sind vom KUNDEN zu ersetzen.

3.9 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des KUNDEN. Darüber hinaus vom KUNDEN gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des KUNDEN.

3.10 ALTUROS weist ausdrücklich darauf hin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert bzw. individuell vom KUNDEN angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem KUNDEN die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf eine eventuell gesetzlich verpflichtende barrierefreie Ausgestaltung. Ebenso hat der KUNDE von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. ALTUROS haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom KUNDEN vorgegeben wurden.

4. Änderungsantrag (Request for Change)

4.1 Änderungen bzgl. des vertraglich festgelegten Umfangs der von ALTUROS zu erbringenden Leistung (abgenommene Leistungsbeschreibung) bedürfen der Schriftform. Andernfalls gelten sie als nicht gültig zustande gekommen.

4.2 Der KUNDE muss ALTUROS über gewünschte Änderungen schriftlich informieren.

4.3 ALTUROS prüft, welche Auswirkungen die gewünschten Änderungen hinsichtlich Leistungsbeschreibung, Mehraufwendungen und Termine haben werden, und teilt diese dem KUNDEN schriftlich mit. Es folgt eine Abstimmung zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Umsetzung des Änderungswunsches und der Auswirkungen.

4.4 Kommt es zu einer Einigung, wird der Änderungswunsch schriftlich festgehalten und als Anhang der Leistungsbeschreibung beigefügt. ALTUROS teilt dem KUNDEN die Auswirkungen, wie z. B. Änderungen von Terminen, Inhalt und Kosten schriftlich mit.

4.5 Kommt es zu keiner Einigung bzw. zieht der KUNDE den Änderungswunsch zurück, bleibt der ursprüngliche Leistungsumfang bestehen.

5. Preise

5.1 Alle Preise verstehen sich wenn nicht anders angeführt in Euro ohne Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer und sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von ALTUROS. Die Kosten von Programmträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.2 Bei Standard-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung, Support, Professional Service, usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet.

5.3 ALTUROS ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn sich die Gehaltskosten seit Vertragsabschluss um zumindest 5 % durch Gesetz, Verordnung sowie Kollektivvertrag erhöht haben. Die Erhöhung ist von ALTUROS an den Kunden mit einer entsprechenden Dokumentation zu kommunizieren.

5.4 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem Europäischen Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) vereinbart. Als Ausgangsbasis wird der Monat des Vertragsabschlusses zugrunde gelegt.

5.5 Reisespesen werden dem KUNDEN gesondert in Rechnung gestellt. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit.

6. Rechnungsstellung und Zahlung

6.1 ALTUROS ist berechtigt, 50% der Gesamtauftragssumme sofort in Rechnung zu stellen

6.2 Regelmässig wiederkehrende Leistungen, wie z. B. fixe Lizenzgebühren, Hostinggebühren werden jeweils zu Beginn eines jeden Vertragsjahres in Rechnung gestellt. Ein Vertragsjahr entspricht grundsätzlich einem Kalenderjahr. Das erste Vertragsjahr dauert von der Inbetriebnahme an bis zum 31.12. des Jahres der Inbetriebnahme.

6.3 Die von ALTUROS gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

6.4 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

6.5 Vom KUNDEN vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

6.6 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der ALTUROS berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

6.7 Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

6.8 Kommt der KUNDE im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Alle damit verbundenen Kosten sowie der entgangene Gewinn sind vom KUNDEN zu tragen. Im Falle von Zahlungsverzug sind wir auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

6.9 Bei Zahlungsverzug ist ALTUROS berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem KUNDEN fällig zu stellen.

6.10 Befindet sich der KUNDE aus einzelnen Verträgen betreffend Lieferungen bzw. Leistungen uns gegenüber in Zahlungsverzug, ist ALTUROS berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag einzustellen.

6.11 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

6.12 Der KUNDE verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) ALTUROS zu ersetzen.

6.13 ALTUROS ist berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8,0 % p. a. Zahlungsverzug durch den KUNDEN zu berechnen.

7. Bonitätsprüfung

7.1 Der KUNDE erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände übermittelt werden dürfen.

8. Liefertermin

8.1 ALTUROS ist bestrebt, die vereinbarten Liefer- bzw. Teilliefertermine möglichst genau einzuhalten.

8.2 ALTUROS kann die angestrebten Liefertermine nur dann einhalten, wenn der KUNDE zu den von ALTUROS angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmass gemäss der vereinbarten Leistungsbeschreibung nachkommt.

8.3 Unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Anforderungen oder Rahmenbedingungen, befreien ALTUROS von allen vereinbarten Lieferterminen. Die daraus resultierenden Mehrkosten (z.B. Mehraufwand bei ALTUROS) trägt der KUNDE.

8.4 Bei Aufträgen, die mehrere Projektphasen oder Liefermodule umfassen, ist ALTUROS berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und entsprechende Teilrechnungen zu legen auch wenn diese Teillieferung vom KUNDEN nicht produktiv genutzt werden können.

9. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

9.1 ALTUROS gewährleistet, dass die Software, die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebs- und sonstigen Systemen – auch auf denen von Dritten – genutzt wird. ALTUROS gewährleistet, dass bei der Erstellung der Software die anerkannten Regeln der Technik berücksichtigt wurden und für allfällige Fehlermeldungen ein angemessenes Service zur Verfügung gestellt wird.

9.2 Voraussetzung für eine Fehlerbeseitigung ist, dass

  • der KUNDE den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für ALTUROS bestimmbar ist
  • der KUNDE ALTUROS alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt
  • der KUNDE oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat
  • die Software unter den bestimmungsmässigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird
  • Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der KUNDE ALTUROS alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Massnahmen ermöglicht.
  • Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom KUNDEN zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von ALTUROS durchgeführt.
  • Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom KUNDEN zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von ALTUROS an den KUNDEN verrechnet. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom KUNDEN selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
  • Ferner übernimmt ALTUROS keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemässe Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Problemen bei Schnittstellen zu Drittsystemen bzw. Systemen von Integrationspartnern und Drittherstellern, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenverspeicherung, anormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
  • Für Programme, die durch eigene Programmierer des KUNDEN bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch ALTUROS.
  • Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
  • Gewährleistungsansprüche verjähren nach sechs (6) Monaten ab Übergabe.

10. Urheberrecht und Nutzung

10.1 ALTUROS erteilt dem KUNDEN nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmass der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden bzw. sämtliche auf der Grundlage des Vertrages von ALTUROS erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei ALTUROS.

10.2 Durch die Mitwirkung des KUNDEN bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von ALTUROS, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

10.3 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem KUNDEN unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

10.4 Sollten Daten durch den KUNDEN nicht ordnungsgemäss gespeichert werden bzw. werden Daten durch den KUNDEN gesetzeswidrig – vor allem im Hinblick auf die geltenden Datenschutzvorschriften – verbreitet, wird eine Haftung durch ALTUROS ausgeschlossen.

10.5 Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom KUNDEN gegen Kostenvergütung bei ALTUROS zu beauftragen. Kommt ALTUROS dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäss Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschliesslich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

11. Besondere Bestimmungen zu fremder Software

11.1 Bezieht der Kunde von ALTUROS lizenzierte Software Dritter, ist er bei Nutzung dieser Software verpflichtet, die Lizenz- bzw. Nutzungsbestimmungen des Drittanbieters einzuhalten. Mit dem Bezug von lizenzierter Software Dritter bestätigt der Kunde die Kenntnis des Leistungsumfanges sowie der Lizenz- und Nutzungsbestimmungen dieser Software.

11.2 Die Lieferung von Software oder Software-Komponenten erfolgt zu den im Einzelfall festgelegten Bedingungen. Dem Kunden wird lediglich eine unbefristete, nicht exklusive, unübertragbare Nutzungsbewilligung eingeräumt. Nutzungsrechte an Software, die gegen Bezahlung eines regelmässigen Entgelts zur Nutzung eingeräumt werden, fallen mit Aufhebung der entsprechenden Vereinbarung sowie in Fällen des Zahlungsverzuges trotz schriftlicher Nachfristsetzung an Alturos zurück.

11.3 Hinsichtlich von ALTUROS bei Dritten zugekaufter bzw. lizenzierter und an den Kunden weiterlizenzierten Software vereinbaren die Vertragsparteien den Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung, insbesondere für Softwarefehler. ALTUROS hat jedoch Ansprüche, die ihr gegenüber ihrem Lieferanten zustehen an den Kunden abzutreten.

11.4 Der Kunde hat ALTUROS vor Ansprüchen wegen Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen zur Gänze schad- und klaglos zu halten.

12. Rücktrittsrecht

12.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von ALTUROS, ist der KUNDE berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb von zwei angemessenen gesetzten Nachfristen die vereinbarte Leistung in Wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und dem KUNDEN daran kein Verschulden trifft. Die Angemessenheit der Nachfrist ist abhängig von der vereinbarten Leistung und ist von ALTUROS gegenüber dem KUNDEN zu bestätigen.

12.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die ausserhalb der Einflussmöglichkeit von ALTUROS liegen, entbinden den ALTUROS von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

12.3 Stornierungen durch den KUNDEN sind nur mit schriftlicher Zustimmung von ALTUROS möglich. Ist ALTUROS mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten bzw. Folgekosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

13. Haftung

13.1 ALTUROS haftet dem KUNDEN für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäss auch für Schäden, die auf von ALTUROS beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Die Haftung ist beschränkt auf den Auftragswert des zugrundeliegenden Vertrages. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet ALTUROS unbeschränkt.

13.2 Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

13.3 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

13.4 Wenn und soweit der KUNDE für Schäden, für die ALTUROS haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Betriebsschadenversicherung (z. B. Haftpflicht, Betriebsunterbrechung, usw.) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. Die Haftung von ALTUROS beschränkt sich auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen, wie z. B. höhere Versicherungsprämie.

13.5 Sofern ALTUROS das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt ALTUROS diese Ansprüche an den KUNDEN ab. Der KUNDE wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

13.6 Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,–. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des KUNDEN – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.

14. Datenschutz, Geheimhaltung

14.1 ALTUROS bestätigt, dass ihre Software den aktuell geltenden gesetzlichen Vorschriften im Hinblick auf die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) entspricht und verpflichtet seine Mitarbeiter, die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Datenschutzes einzuhalten.

14.2 ALTUROS und ihr KUNDE sind verpflichtet, nicht öffentlich zugängliche Informationen des jeweils anderen Geschäftspartners geheim zu halten. Für Verletzung im Hinblick auf die Geheimhaltungsverpflichtung haftet die schädigende Partei unbeschränkt.

15. Salvatorische Klausel

15.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

15.2 Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

16. Allgemeines

16.1 Es gilt das Recht des Landes, in dem der Auftragnehmer (ALTUROS) seinen Sitz hat.

16.2 Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

16.3 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für den Auftragnehmer (ALTUROS) örtlich zuständige Gericht.

16.4 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

Branche

  • Bergbahnen
  • Eisenbahnen
  • Tourismus Organisationen
  • Leistungsträger
  • Städte Tourismus
  • Schifffahrtsunternehmen

Unternehmen

Ressourcen

  • Kundenbereich

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